ECSA Italia srl – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ECSA Italia srl – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Artikel 1 – Gegenstand und Bildung des Vertrags

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf der Waren, die von der ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio, „Verkäufer”, vertrieben werden

1.2 Jegliche Bestellung, die der Verkäufer vom Käufer erhält, wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuell vereinbarte Sonderkonditionen geregelt. Es bleibt auf jeden Fall vereinbart, dass die erhaltenen Bestellungen nicht bindend für den Verkäufer sind, bis diese nicht ausdrücklich schriftlich von seinen gesetzlichen Vertretern angenommen wurden bzw. bis die Aufträge, auch teilweise, ausgeführt wurden. Für die vom Käufer beim Verkäufer bestellten oder von ihm angenommenen Produkte bzw. für die vom Käufer erteilten Anweisungen für die Lieferung, wird der Vertrag durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

1.3 Der Verkäufer wird nicht durch Absprachen, die mit Hilfskräften oder Außendienstmitarbeitern getroffen wurden, verpflichtet. Der Verkäufer wird lediglich durch schriftliche, von seinen gesetzlichen Vertretern unterzeichnete Vereinbarungen verpflichtet. Jegliche Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder jegliche zusätzliche Sonderkondition und/oder jegliche darin genannte Garantie ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des Verkäufers gültig. Eventuelle Anmerkungen, Notizen, Unterstreichungen oder Anfragen auf dem Auftragsformular die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, stellen keine Verpflichtung für den „Verkäufer” dar, es sei denn, es erfolgt die ausdrückliche Annahme in Form einer schriftlichen Bestätigung. Die begonnene Ausführung des Bestellauftrags bewirkt keine unausgesprochene Annahme.

Artikel 2 – Allgemeine Anweisungen

2.1 Die Güter, die Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, werden vom Käufer für den industriellen Gebrauch gekauft und verwendet.

2.2 Jegliche Beschreibung der Produkte sowie jeglicher Hinweis in Bezug auf technische Eigenschaften, Merkmale, Formen, Farben und Geruch derselben sowie jegliches Informationsdiagramm in Bezug auf die von den Produkten erhaltbaren Leistungen, die in Katalogen, Preislisten, Informationsbroschüren und anderem eventuell verbreiteten Material vorhanden sind oder auf jeden Fall vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder auf jeden Fall aus Aussagen entnommen oder auf diese zurückgeführt werden können, die von Mitarbeitern und/oder Hilfskräften des Verkäufers gemacht wurden und/oder aus Informationen hervorgehen, die von diesen geliefert werden, sind ausschließlich als Angaben und Beispiele und nicht als bereits verpflichtend für den Verkäufer anzusehen, es sei denn, diese sind Teil einer zum Ausdruck gebrachten Garantie, die auf jeden Fall von seinen gesetzlichen Vertretern schriftlich dargelegt werden muss. Die einzigen Eigenschaften des Produktes sind die im „technischen Datenblatt“ genannten.

2.3 Kein durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelter Vertrag kann als Verkauf auf Test- oder Musterbasis angesehen werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.4 Der Käufer muss auf eigene Rechnung dafür Sorge tragen, alle Gesetze und Pflichten zu erfüllen, um alle Importlizenzen, Zollabfertigungsverfahren, Wechselkursprüfungen und andere Autorisierungen und Genehmigungen zu erlangen und aufrechtzuerhalten, die für den Kauf der Güter erforderlich werden können.

Artikel 3 – Preise

3.1 Preise und Lieferbedingungen werden in der Auftragsbestätigung des Vertreibers festgelegt oder falls diese nicht vorhanden ist, im Angebot, das für den im Angebot angegebenen Zeitraum gültig bleibt. Unbeschadet jeglicher weiteren und anderweitigen Vereinbarung zwischen den Parteien, sind die Preise einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Lieferung  zu verstehen; Mehrwertsteuer, Zollgebühren und andere Abgaben oder Gebühren sind ausgenommen. Unbeschadet jeglicher weiteren und anderweitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, kann der Käufer weder Preisnachlässe noch Verrechnungen erhalten und muss innerhalb von 20 Tagen ab Monatsende des Rechnungsdatums seine Zahlungen leisten.  Eventuelle andere zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsbedingungen müssen in der Rechnung ausgewiesen werden, im gegenteiligen Fall werden sie nicht als gültig angesehen.

3.2 Sollte der Käufer nach Vertragsende die Lieferung der Güter innerhalb eines Zeitraums verlangen, der vor dem vereinbarten Datum liegt, hat der Verkäufer die Möglichkeit, diese Forderung bei Anwendung einer Preiserhöhung zu akzeptieren. Die Annahme der Lieferung seitens des Verkäufers zu einem früheren Zeitpunkt wird dem Käufer spätestens bis zum zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung der vorgezogenen Lieferung mitgeteilt. Sollte bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt keine Mitteilung über die Annahme seitens des Verkäufers erfolgen, versteht sich der Antrag auf eine vorgezogene Lieferung als zurückgewiesen und die Lieferung der Produkte erfolgt zum vorher vereinbarten Zeitpunkt. Der Käufer hat die Möglichkeit, eine Preiserhöhung nicht zu akzeptieren; in diesem Fall erfolgt die Lieferung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Fristen.

Artikel 4 - Lieferfristen und -modalitäten und Risikoübertragung

4.1 Die Lieferung wird an dem Tag als ausgeführt verstanden, an dem die Ware dem vom Verkäufer bestimmten Spediteur oder Frachtführer übergeben wird oder im Fall des direkt vom Verkäufer ausgeführten Transportes an dem Tag, an dem die Güter in den Werken des Käufers oder an einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Ort geliefert werden oder ebenfalls dann, wenn der Transport direkt durch den Käufer nach Mitteilung der Lieferbereitstellung der Ware via Fax oder E-Mail erfolgt.

4.2 Ab dem Datum der Lieferung der Güter an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. (im Fall des direkt vom Verkäufer durchgeführten Transportes) ab dem Datum der Bereitstellung der Ware für den Versand, bzw. (im Fall des direkt vom Käufer durchgeführten Transportes) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügbarkeit der Ware, gehen alle Risiken in Bezug auf Untergang, Beschädigung, Transportschäden, Veränderung, Manipulation, Verlust, Diebstahl und/oder jeglichen anderen Vorfall, der ebenfalls auf Zufälle zurückzuführen ist sowie im Fall höherer Gewalt, auf den Käufer über. Eventuell vorgebrachte Reklamationen und Eingriffe seitens des Verkäufers gegenüber den Frachtführern oder den Transportunternehmen verstehen sich ebenfalls als im Namen des Käufers ausgeführt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen und/oder auf verschiedene Zeitpunkte verteilte Lieferungen vorzunehmen. Die Lieferfristen sind als Richtwerte zu verstehen und sind nicht grundlegend für den Vertrag. Der Verkäufer setzt sich dafür ein, diese Fristen einzuhalten, kann jedoch nicht für Verluste oder Schäden verantwortlich gemacht werden, die aus der eventuellen Nichtbeachtung der angegebenen Lieferzeiten entstehen, ausgenommen die Parteien vereinbaren schriftlich gegenteilige Abkommen.

Artikel 5 - Eigentumsvorbehalt - Bezahlung

5.1 Das Risiko des Untergangs der Waren geht in dem Moment der Übergabe auf den Käufer über, der durch den oben genannten  4.1 bestimmt wird.

5.2 Der Käufer muss die Bezahlung vollständig innerhalb der vereinbarten Fristen vornehmen. Das in der Rechnung aufgeführte Fälligkeitsdatum ist als letzte Frist für die Gutschrift der Bezahlung zu verstehen und nicht als Beginn des Zahlungsprozesses selbst.

5.3 Im Fall der verspäteten Zahlung des Kaufpreises gemäß dem oben genannten Art.5.2. werden Verzugszinsen in der von Art. 5 Absatz 2 des Dlgs 231/2002 vorgesehenen Höhe fällig. Es bleiben auf jeden Fall die dem Verkäufer obliegenden Rechtsbehelfe bestehen

5.4 Die Rechnung wird in digitalem Format ausgestellt und per E-Mail an den vom Käufer in der Gestaltungsphase des Kaufvertrags angegebenen Kontakt gesandt. Wird die Rechnung in Papierform angefordert und auf dem normalen Postweg versandt, so werden pro Rechnung zuzüglich zum Verkaufspreis Kosten in Höhe von 2.- CHF in Rechnung gestellt.

Artikel 6 – Qualitätstest und Haftungsbeschränkung

6.1 Der Käufer verpflichtet sich zur Ausführung der in den Sonderkonditionen genannten Qualitätstests, die die einzelnen Verkaufsverträge regeln sowie jeden weiteren Qualitätstest, der in Bezug auf den speziellen Gebrauch erforderlich ist, den der Käufer von den erworbenen Waren machen will und bevor diese im Produktionsprozess eingesetzt werden. Die Qualitätstests müssen bei einem dritten Subjekt mit anerkannter Professionalität durchgeführt werden.

6.2 Sollten die Qualitätstests im vorher genannten Art.6.1 nicht ausgeführt oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt worden sein, kann der Verkäufer in keiner Weise für eventuelle Schäden verantwortlich gemacht werden, die dem Käufer aus dem Gebrauch der Waren entstehen können, ausgenommen arglistige Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers.

Artikel 7 - Garantien und Mängelanzeige

Unter der Voraussetzung, dass die Ware gemäß den in den technischen Datenblättern gelieferten Hinweisen aufbewahrt und behandelt wurde, garantiert ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio bis zum Fälligkeitsdatum im CoA in Bezug auf die gelieferte Ware  (oder ein anderes ausdrücklich schriftlich angegebenes Datum), dass diese konform mit den Spezifikationen und jeglicher schriftlichen Erklärung des Verkäufers ist und unter Beachtung aller Gesetze  und Verordnungen, die die Herstellung dieser Produkte im Bezugsland regeln, hergestellt wurde. ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio garantiert ebenfalls, dass die gekauften/verkauften Güter keine registrierten Patente, Marken, Entwürfe oder graphischen Rechte Dritter verletzen (diese Garantie erstreckt sich jedoch nicht auf den Gebrauch des Gutes durch den Käufer nach dem Erwerb bei ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio).

 

7.1 ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio wird, ohne Kostenbelastung, die Güter ersetzen (oder die Dienstleistung erneut ausführen) oder den Preis für die Güter erstatten, die gegen die Garantien unter Punkt 7.1. verstoßen, vorausgesetzt dass:

(a) der Käufer die Produkte sobald wie möglich nach der Lieferung ganzheitlich inspektioniert und die Produkte nicht modifiziert und diese nicht einem Produktionsprozess zuführt, wenn ihm bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, dass diese Güter die Garantien unter Punkt 7.1 verletzen;

(b) der Käufer die Verletzung der Garantien schriftlich spätestens 8 Tage ab Kenntnis darüber anzeigt

(c) der Käufer die Güter in Übereinstimmung mit den Anweisungen in den Spezifikationen verwendet und aufbewahrt hat;

(d) die Güter ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio zwecks Inspektion zur Verfügung gestellt bzw. dieser bei Übernahme der Kosten seitens des Käufers nach freier Entscheidung von ECSA ITALIA SRL Società con Unico Socio zurückgegeben werden.

7.2 Mit Ausnahme der Angaben in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Garantien (ausdrückliche wie nicht ausdrückliche) ausgeschlossen, im Einzelnen:

(a) diejenigen in Bezug auf eine zufriedenstellende Qualität oder die Konformität für einen speziellen Gebrauch und (b) jeglichen Aspekt in Bezug auf Leistung, Zusammensetzung oder Eigenschaften der Güter, die von den ausdrücklich in den Spezifikationen oder in der schriftlichen Erklärung des Verkäufers enthaltenen abweichen. Sollten die Mängel und Defekte bestätigt werden, kann der Verkäufer nach seinem Dafürhalten die mit Verarbeitungsmängeln oder mit anderen Mängeln aufgrund von fehlerhaften Rohstoffen behaftete Ware innerhalb der 15 darauffolgenden Tage ersetzen bzw. den Kaufpreis nach vorheriger Rückgabe der defekten Waren erstatten, wenn die Mängel innerhalb von spätestens 8 Tagen ab Feststellung der Mängel gemeldet werden. Sollte die Rückgabe innerhalb der oben angegebenen Frist nicht möglich sein, hat der Käufer das Recht, den bezahlten Preis zurückzuverlangen.

7.3 In keinem Fall kann der Ersatz, die Erstattung des Kaufpreises oder jeglicher Schadenersatz in Bezug auf die Waren verlangt werden, deren Mängel auf einen unsachgemäßen oder unvorsichtigen Gebrauch oder Fahrlässigkeit bei der Erhaltung, Aufbewahrung oder dem Transport seitens des Käufers zurückzuführen sind.

Artikel 8 - Haftungsbegrenzung des Verkäufers

8.1 Unter Aufrechterhaltung der Angaben in Artikel 6.2 haftet der Verkäufer auf jeden Fall für eventuelle Schäden, die dem Käufer aus den Mängeln der Güter entstehen, vorausgesetzt die Anzeige der Mängel erfolgt innerhalb von 8 Tagen ab Entdeckung und auf jeden Fall innerhalb der Höchstgrenze, bestehend aus dem geringeren Betrag zwischen dem (a) Gesamtpreis der von Esca Italia srl gekauften Ware seitens des Käufers während des Zeitraums der sechs

(6) vor dem Lieferdatum liegenden Monate der Waren, die die  Haftung für den Schadenersatz bewirkt haben und (b) dem Betrag von € 10.000,00 (zehntausend).

8.2 Ausgenommen arglistige Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer in keinem Fall für:

(a) durch eventuelle Lieferverspätungen entstandene Schäden;

(b) entgangene Geschäfte oder Verdienstausfälle;

(c) jeden und jeglichen Schaden, der Dritten zugefügt wird.

8.3 Auf jeden Fall haftet der Verkäufer nicht für eventuelle durch ihn lediglich auf indirekte Weise verursachte Schäden.

Artikel 9 - Auflösende Vertragsbestimmung

9.1 Sollte der Käufer der Bezahlung des Kaufpreises nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen, wie in Art.  5.2 festgesetzt, nachkommen, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag gemäß § 1456 des Codice Civile (ital. BGB) aufzulösen, unbeschadet der anderen vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und des Schadenersatzes.

Artikel 10 - Veränderungen der Vermögensbedingungen des Käufers

10.1 Sollten nach dem Datum für den Abschluss des einzelnen Verkaufsvertrages Veränderungen bei den Vermögensverhältnissen des Käufers in dem Umfang auftreten, dass dieser, nach bestem Gewissen, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, kann der Verkäufer die Auftragsausführung bis zur Bereitstellung einer entsprechenden Garantie gemäß und kraft § 1461 des Codice Civile unterbrechen.

10.2 Der Käufer ist gehalten, den Verkäufer rechtzeitig über jeden Vorfall zu informieren, der zur Anwendung dieses Artikels 10 führt. Im Fall der nicht erfolgten Mitteilung haftet der Käufer für die entstandenen Schäden.

Artikel 11 - Erfüllungspflicht des Käufers und Begrenzungen für die Zulässigkeit von Ausnahmen

11.1 Die vom Käufer zu erbringenden Erfüllungen, im Besonderen die Bezahlung des Kaufpreises, können nicht aus beliebigem Grund aufgeschoben werden, auch wenn Beanstandungen im Bezug auf die Garantien entstehen bzw. wenn durch den Käufer eine Streitsache entsteht oder von diesem eine Streitsache gegenüber dem Verkäufer aufgrund von Nichterfüllung oder aus anderen Gründen im weitesten Sinne angestrengt wird.

11.2 Keine Rechtshandlung, auch nicht auf dem Weg der Widerklage oder als Ausnahme, ist ohne die vorherige Bezahlung der vom Käufer dem Verkäufer geschuldeten Summe gegen den Verkäufer durchführbar.

Artikel 12 - Verschiedenes

12.1 Der vorliegende Vertag wird durch italienisches Recht geregelt und muss dementsprechend ausgelegt werden.

12.2 Für jegliche Streitsache, die sich aus diesem Vertrag ergibt oder daraus hervorgeht oder aus den einzelnen durch den Vertrag geregelten Verkäufen oder die auf jeden Fall damit in Zusammenhang stehen, ist Como ausschließlicher Gerichtsstand

Gemäß und kraft der §§ 1342 und 1342 des Codice Civile werden ausdrücklich folgende Klauseln angenommen: Artikel 2 – Allgemeine Anweisungen; Artikel 5.1 – Eigentumsvorbehalt; Artikel 6 – Qualitätstest und Haftungsbeschränkung; Artikel 7 – Garantien und Mängelanzeige; Artikel 8 – Haftungsbegrenzung des Verkäufers; Artikel 9 – Auflösende Vertragsbestimmung; Artikel 10 – Veränderungen der Vermögensbedingungen des Käufers; Artikel 11 – Erfüllungspflicht des Käufers und Begrenzungen für die Zulässigkeit von Ausnahmen; Artikel 12 – Verschiedenes – ausschließlicher Gerichtsstand.

Herunterladen

ASKNOW

Vielen Dank

Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten
ASKNOW

Vielen Dank

Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten